Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates BRGO 1966 § 24 Redebeiträge Historische Fassung — Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Zur aktuellen Fassung → Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.